5.8 Die nachfolgenden Ereignisse bzw. Leistungsstörungen sind von vertical nicht zu vertreten und es entfallen die vertical treffenden Leistungspflichten, etwaig übernommene Gewährleistungen bzw. die Service- und Verfügbarkeitszusagen und insbesondere die damit verbundenen Haftungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden:
- a) Bei geplanten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten die Dienstbeeinträchtigungen erfordern. vertical wird sich bemühen, die Arbeiten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
- b) Bei Notfall-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, deren Erforderlichkeit nicht von vertical zu vertreten ist und die dem Kunden gegenüber unverzüglich anzuzeigen sind;
- c) Bei Eingriffen, Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, dessen Kunden oder Dritten (die nicht Erfüllungsgehilfen von vertical sind), wenn und soweit diese für die Leistungsstörung ursächlich sind.
- d) Jede Störung, Nichtverfügbarkeit, Verzögerung oder andere Qualitätsminderung der Dienstleistung, die durch Dritte (mit Ausnahme von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen von vertical) verursacht wird, insbesondere durch andere Netzbetreiber oder von Dritten kontrollierte Verkehrsübergabepunkte, Einrichtungen oder Stromversorgungsleistungen Dritter oder durch Faserdurchtrennungen Dritter;
- e) Für den Fall, dass – ohne ein Verschulden von vertical oder deren Erfüllungsgehilfen – für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche Genehmigungen, Gestattungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen, nach Vertragsabschluss geändert oder widerrufen werden und eine erneute Genehmigung für vertical nicht, nicht kurzfristig oder nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand zu erlangen ist;
- f) Für den Fall, dass vertical einen Bescheid oder ein Urteil oder eine sonstige Entscheidung von einem Gericht, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer (anderen) Behörde zugeht, wonach ein weiterer Betrieb des Kundenequipments einstweilen oder endgültig untersagt wird;
- g) Bei Vorliegen höherer Gewalt, soweit vertical oder deren Erfüllungsgehilfen nicht an der Schadensverursachung schuldhaft mitgewirkt haben. Ein Ereignis höherer Gewalt ist jedes Ereignis, das seine Ursache außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei findet, z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufstände, Widerstand gegen die Staatsgewalt, behördliche oder militärische Maßnahmen, Streik, Unruhen, Insolvenzen von für die Leistungserbringung erforderlichen Zulieferern, Handlungen oder Unterlassungen Dritter, für die die betroffene Partei nicht verantwortlich ist.
- h) In weiteren in der jeweiligen Dienstleistungsvereinbarung oder deren Anlagen geregelten Fällen.
vertical wird den Kunden, soweit dies den Umständen nach möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses informieren. Hält die einzelne Leistungsstörung, die nicht vom Kunden oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, länger als zwei zusammenhängende Werktage an und führt diese zur Unmöglichkeit der Leistung, ist auch der Kunde ab diesem Zeitpunkt so lange von seiner Leistungspflicht hinsichtlich der betroffenen Dienstleistungsverpflichtung befreit, bis die Störung, die zur Unmöglichkeit der Leistung führt, behoben ist.